Statuten der Tibetischen Frauen-Organisation in der Schweiz
(Version 2.0 vom 4.März 2018. Ersetzt alle früheren Versionen)
1. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1
Aufgrund der Bewusstwerdung der wichtigen Rolle der tibetischen Frau innerhalb der tibetischen Gesellschaft wurde der Entschluss gefasst sich zu organisieren.
Am 5. November 1988 wurde die Tibetische Frauen-Organisation in der Schweiz, TFOS, im Sinne von Art. 60 ff des ZgB durch den einstimmigen Entscheid der versammelten tibetischen Frauen gegründet und hat ihren Sitz gem. sep. Art. 19.
Die Dauer der Organisation ist unbeschränkt gem. Art. 18. Im Jahre 2004 wurde zwischen TWA und TFOS eine engere Zusammenarbeit ausgehandelt:
Die Logos beider Organisationen erscheinen ab sofort gemeinsam auf den Statuten und Schriftstücken (auf der linken Seite TFOS, auf der rechten Seite TWA). Die TFOS arbeitet in der Schweiz selbstbestimmend, anerkennt die TWA als Dachverband.
Art. 2
Die Ziele der Organisation sind:
Kontakt unter den tibetischen Frauen zu schaffen und zu fördern;
Unter der Führung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama und der Tibetischen Exilregierung sich für Tibet einzusetzen;
Als Frauen zur Erhaltung von Religion, Kultur und Förderung des Wohlergehens des tibetischen Volkes beizutragen;
Nach Möglichkeiten hilfebedürftigen TibeterInnen im Exil, insbesonders Frauen, soziale Unterstützung zu leisten und für deren Interessen einzutreten;
Ferner den Kontakt mit anderen Frauen-Organisationen und Frauenvereinen anzuknüpfen und zu fördern;
Sich Hand in Hand mit den Frauen der Welt für die Menschenrechte, für den Frieden, für die Gerechtigkeit und für die Verbesserung der Stellung der Frau einzusetzen, damit die Welt eine bessere Welt wird, um in Ihr zu leben.
2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Alle Frauen tibetischen Ursprungs sowie Angeheiratete können ab dem 18. Lebensjahr der Organisation beitreten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliederinnen verpflichten sich die Interessen der TFOS zu wahren und für diese einzutreten. Nichtibeterinnen können der Organisation beitreten als Mitglied oder Gönner aber ohne Stimmrecht.
Art. 4
Der Rücktritt muss der amtierenden Präsidentin einen Monat im Voraus schriftlich eingereicht werden.
3. ORGANE
Art. 5
Die Organe der Organisation sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die RevisorInnen
Die Generalversammlung
Art. 6
Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Organisation und findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann aufgrund der Dringlichkeit vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung muss mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung durch den Vorstand erfolgen. Eingaben von Mitgliederinnen müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung eingereicht werden.
Weitere Kompetenzen der Generalversammlung:
Abstimmung über Statutenänderungen und –ergänzungen
Wahl der Mitgliederinnen des Vorstandes
Wahl der Präsidentin und der Vizepräsidentin
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Beschluss über die Anträge des Vorstandes oder eines Mitgliedes
Beschlussfassung über die Verwendung des Geschäftsergebnisses
Art. 7
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin. Bei deren Verhinderung die Vizepräsidentin des Vorstandes.
Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll der Generalversammlung. Die Stimmenzählerinnen werden von der Generalversammlung gewählt.
Die Protokolle der Generalversammlung bedürfen der Unterzeichnung durch die Präsidentin sowie durch die Kassierin.
Art. 8
Die Reihenfolge der Traktanden wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 9
Wahlen der Präsidentin, Vizepräsidentin und die der Mitgliederinnen des Vorstandes haben mittels Wahlzettel anonym zu erfolgen. Abstimmungen über Sachfragen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht eine schriftliche und geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt wird.
Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand ist das ausführende Organ (Exekutive) Er besteht aus mindestens sieben bis höchstens elf Mitgliederinnen. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst. Eine Wiederwahl ist zulässig. De Vorstand kann BeraterInnen beiziehen.
Art. 11
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung der Präsidentin und auf Verlangen dreier Vorstandsmitgliederinnen statt. Im Jahr müssen mindestens drei Vorstandssitzungen stattfinden.
Art. 12
Der Vorstand vertritt die TFOS nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die, durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Der Vorstand kann pro Jahr selbstständig über maximal Fr. 3'000.- verfügen; die Präsidentin zusätzlich bis zu Fr. 500.- pro Jahr. Ueber weitere Ausgaben entscheidet die Generalversammlung.
Art. 13
Die rechtverbindliche Unterschrift der Organisation führen die Präsidentin, die Vizepräsidentin und die Kassierin.
Art. 14
Der Vorstand entscheidet über eventuelle Ausschlüsse von Mitgliederinnen.
Die RevisorInnen
Art. 15
Die RevisorInnen werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen nicht MitgliederInnen der Organisation sein. Die RevisorInnen prüfen die Rechnungen der Organisation und erstatten der Generalversammlung Bericht.
Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich auf den 31. Dezember.(*)
Art. 16
Es ist möglich Sektionen zu bilden.
4. MITTEL
Art. 17
Die Mittel der Organisation setzen sich aus den Mitgliederinnen- und GönnerInnen-Beiträgen, Schenkungen und Erlösen aus Veranstaltungen zusammen. Zudem besteht die jährliche Verpflichtung, Fr. 12.- (Pensionierte Fr. 10.-) an den Dachverband zu entrichten.
5. AUFLOESUNG
Art. 18
Die Generalversammlung kann die Auflösung der Organisation beschliessen, wenn 2/3, der an der Generalversammlung Anwesenden, Mitgliederinnen es verlangen. Das Vermögen wird in diesem Fall einer tibetischen Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen überwiesen.
6. GERICHTSSTAND
Art. 19
Als Gerichtsstand gilt der Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin der Organisation.
(*) Angepasst per GV Beschluss vom 4. März 2018.
TFOS Spesenreglement: